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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 64/19.VB-2   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 64/19.VB-2 (https://dejure.org/2020,9578)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.04.2020 - VerfGH 64/19.VB-2 (https://dejure.org/2020,9578)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2 (https://dejure.org/2020,9578)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.08.2018 - 1 BvR 700/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine Beschleunigungsrüge und

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 64/19
    Indem das Familiengericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung getroffen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen (BVerfG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 4 m. w. N.; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155b Rn. 5).

    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Hoheitsakte den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigen, denn die eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots verneinenden Entscheidungen entfalten für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 GVG keine Bindungswirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 7 m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 3/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 64/19
    Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse ist etwa anzuerkennen bei Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung und schließlich im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3, juris, Rn. 39).
  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvR 2621/18

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine überlange Verfahrensführung vor dem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 64/19
    Da der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden kann und sich somit das von dem Beschwerdeführer verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt hat, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621/18 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 849/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 64/19
    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer unter im Wesentlichen unveränderten Umständen eine identische Entscheidung droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 849/15, juris Rn. 8).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 1/20

    Verfassungsbeschwerde wegen Regelung des Umgangsrechts

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 64/19
    Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem - insoweit nachträglichen - Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofes nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9 m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20

    Verfassungsbeschwerde in einem Sorgerechtsstreit

    Wenn dies nicht mehr möglich ist, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 40, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621/18, juris, Rn. 7).

    (1) Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

    Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3, juris, Rn. 39, und vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 9).

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer unter im Wesentlichen unveränderten Umständen eine identische Entscheidung droht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 849/15, juris Rn. 8).

    Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Vorbereitung einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG beruft, verweist der Verfassungsgerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich unter diesem Gesichtspunkt keine fortwirkende Beeinträchtigung ergibt, weil die eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots verneinenden Entscheidungen für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 GVG keine Bindungswirkung entfalten (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 7 m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 87/20

    Verfassungsbeschwerde in einem Sorgerechtsstreit

    Wenn dies nicht mehr möglich ist, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 40, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621/18, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.).

    (1) Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8m. w. N.).

    Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3, juris, Rn. 39, und vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 9).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.2021 - VerfGH 95/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige

    Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren insgesamt abgeschlossen, ist ein Interesse an einem - insoweit nachträglichen - Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofes wegen einer grundsätzlich nicht mehr behebbaren Grundrechtsverletzung nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, m. w. N., und vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 9).

    Ein solches Interesse kann etwa dann bestehen, wenn die erledigte Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt, eine relevante Gefahr der Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist, oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.).

    (2) Anhaltspunkte für eine relevante Wiederholungsgefahr, die voraussetzt, dass der Beschwerdeführerin unter im Wesentlichen unveränderten Umständen eine identische Entscheidung droht (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 10 m. w. N.), sind ebenfalls nicht ersichtlich; bei dem in Rede stehenden Hausgrundstück handelt es sich um das einzige Grundstück des Nachlasses.

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